ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
Schöffel PRO GmbH
(Stand Juli 2026)
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Schöffel PRO GmbH für Bestellungen außerhalb des Onlineshops
1. Geltung, Rechtserhebliche Erklärungen, Definitionen
1.1. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AVB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Schöffel PRO GmbH (im Folgenden „Schöffel PRO“) mit dem Käufer, die nicht über den Onlineshop abgewickelt werden. Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.
1.2. Die AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn Schöffel PRO ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Die vorbehaltslose Annahme von Bestellungen und Aufträgen durch Schöffel PRO bedeutet kein Anerkenntnis solcher Bedingungen.
1.3. Die AVB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer. Mit erstmaliger Bestellung zu den vorliegenden AVB nimmt der Käufer ihre ausschließliche Geltung als Rahmenvereinbarung auch für weitere Bestellungen an.
1.4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein Vertrag bzw. eine Bestätigung von Schöffel PRO in Textform maßgebend.
1.5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber Schöffel PRO abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.6. Incoterms®, auf die in diesen AVB Bezug genommen wird, gelten in der jeweils aktuellen Fassung.
1.7. Im Sinne dieser AVB bezeichnet der Begriff „Werktag“ die Tage von Montag bis einschließlich Samstag, mit Ausnahme der bayerischen gesetzlichen Feiertage. „Textform“ bedeutet eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E‑Mail oder als PDF‑Dokument), ohne dass eine Unterschrift erforderlich ist (§ 126b BGB).
2. Vertragsabschluss, Übertragung von Rechten des Käufers
2.1. Alle Angebote von Schöffel PRO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden.
2.2. Der Käufer ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf zwei Wochen bei Kaufgegenständen, die bei Schöffel PRO „auf Lager“ sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn Schöffel PRO die Bestellung innerhalb der Frist in Textform bestätigt oder die Lieferung ausführt.
2.3. Die Abtretung von Rechten des Käufers aus dem Vertrag bedarf der schriftlichen Einwilligung von Schöffel PRO.
3. Veredelungsauftrag
3.1. Der Käufer hat die Möglichkeit, einzelne Produkte veredeln zu lassen.
3.2. Schöffel PRO beauftragt für die Veredelung eines Produkts spezielle Veredelungsunternehmen. Diese erstellen für den Käufer zunächst ein Muster für die Veredelung in Form eines Freigabefotos. Das Veredelungsunternehmen stellt Schöffel PRO für jedes angefertigte Freigabefoto einen Betrag in Höhe von EUR 100,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in Rechnung.
3.3. Sollte der Käufer nach Prüfung des Freigabefotos von der Bestellung Abstand nehmen – obwohl Schöffel PRO ihm die Anfertigung eines neuen Freigabefotos nach seinen Wünschen angeboten hat – so hat der Käufer für den bisher angefallenen Aufwand eine pauschale Gebühr in Höhe von EUR 100,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer an Schöffel PRO zu bezahlen. Die Gebühr ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Schöffel PRO einen höheren Schaden oder der Käufer einen geringeren Schaden oder das Nichtvorliegen eines Schadens nachweist.
3.4. Der Käufer ist für die Richtigkeit der von ihm übergebenen Textangaben und Bilder („Daten“) selbst verantwortlich. Eine Prüfung der vom Käufer gelieferten Daten im Rahmen der Bearbeitung durch Schöffel PRO erfolgt nicht.
3.5. Der Käufer bestätigt mit dem Vorgang des Hochladens von Daten, dass er das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung dieser Daten besitzt und dass sämtliche Daten nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Der Käufer bestätigt insbesondere,
- dass keine illegalen gewaltverherrlichenden, volksverhetzenden oder rassistischen Vorlagen und Inhalte, Propagandamittel, Kennzeichen verfassungswidriger Parteien oder ihrer Ersatzorganisationen, pornographische Vorlagen und auch keine diskriminierenden Aussagen oder Darstellungen hinsichtlich Rasse, Geschlecht, Religion, Nationalität, Behinderung, sexueller Neigung oder Alter an Schöffel PRO übergeben werden;
- dass die Daten keine Urheber-, Marken- oder sonstige Schutzrechte Dritter, das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder sonstige Rechte Dritter verletzen.
3.6. Der Käufer stellt Schöffel PRO von allen Forderungen und Ansprüchen Dritter frei, die gegen Schöffel PRO wegen der Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden, soweit der Käufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies umfasst auch angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.
4. Preise
4.1. Der Preis der Kaufgegenstände versteht sich in Euro ab Werk [Albert-Einstein-Straße 1, 86830 Schwabmünchen] (EXW Incoterms®) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackungskosten, Gebühren, Zölle und sonstige mit der Durchführung des Vertrages entstehenden Abgaben - soweit sie jeweils anfallen.
4.2. Es gilt die jeweils bei Vertragsschluss gültige Preisliste.
5. Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltung
5.1. Der vereinbarte Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind sofort bei Lieferung bzw. Abnahme und Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Schöffel PRO ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Schöffel PRO ist nicht verpflichtet, den Vertrag vor Eingang der Vorauszahlung zu erfüllen. Im Falle eines verspäteten Eingangs der Vorauszahlung verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen gemäß Ziffer 6.2 dieser AVB entsprechend um den Zeitraum bis zum Eingang der Vorauszahlung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Bei Bestellungen von Käufern mit Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland oder bei begründeten Anhaltspunkten für ein Zahlungsausfallrisiko ist Schöffel PRO jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt Schöffel PRO spätestens mit der Auftragsbestätigung. Die Auslieferung erfolgt in diesem Fall nur nach vorheriger vollständiger Bezahlung.
5.2. Gegen Ansprüche von Schöffel PRO kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht und der Anspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
6. Lieferung, Lieferverzug, Annahmeverzug
6.1. Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist das Werk von Schöffel PRO [Albert-Einstein-Straße 1, 86830 Schwabmünchen]. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich als Versendungskauf (§ 447 BGB) an den in der Bestellung genannten Bestimmungsort. Schöffel PRO ist berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Beim Versendungskauf geht die Gefahr mit der Auslieferung der Ware an den Frachtführer auf den Käufer über. Holt der Käufer die Ware selbst ab (Abholung), gilt EXW Incoterms® (Ab Werk). Die Gefahr geht in diesem Fall mit Anzeige der Bereitstellung und der Bereitstellung der Ware zur Abholung auf den Käufer über. Grundsätzlich erfolgt der Versendungskauf auf Kosten des Käufers. Eine davon abweichende Kostenverteilung und die tatsächlich anfallenden Versandkosten ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
6.2. Liefertermine und Lieferfristen werden in Textform vereinbart und können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn Schöffel PRO dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss. Liefertermine und -fristen gelten mit Anzeige der Auslieferungsbereitschaft als eingehalten. Wenn der Käufer auf Anforderung die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stellt, verschieben sich die Liefertermine bzw. verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
6.3. Schöffel PRO ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Kaufgegenstände sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, Schöffel PRO erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.
6.4. Der Käufer kann frühestens vier Wochen nach Ablauf des/der vereinbarten unverbindlichen Liefertermins/-frist Schöffel PRO auffordern zu liefern (Mahnung). Diese Frist verkürzt sich auf zwei Wochen bei Kaufgegenständen, die bei Schöffel PRO „auf Lager“ sind. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt Schöffel PRO bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
6.5. Gerät Schöffel PRO mit einer Lieferung in Verzug oder wird Schöffel PRO eine Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so richtet sich die Haftung von Schöffel PRO auf Schadensersatz nach Ziffer 9 dieser AVB. Der von Schöffel PRO zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises.
6.6. Die Einhaltung der Liefertermine und -fristen stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sofern eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Selbstbelieferung nicht erfolgt ist, hat Schöffel PRO eine Nichtlieferung bzw. verspätete Lieferung gegenüber dem Käufer nicht zu vertreten, sofern Schöffel PRO mit der gebotenen Sorgfalt mit Zuliefern ein konkretes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat. Sofern solche Ereignisse Schöffel PRO die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Schöffel PRO zur außerordentlichen Kündigung bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verschieben sich die Liefertermine und -fristen um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt Schöffel PRO dem Käufer so bald wie möglich mit. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht (mehr) zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche Erklärung gegenüber Schöffel PRO den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten.
6.7. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, ist Schöffel PRO berechtigt, die Kaufgegenstände auf Gefahr und Kosten des Käufers auf dem Betriebsgelände oder wahlweise an einem anderen Lagerort unter Berücksichtigung des Interesses des Käufers zu üblichen Lagerkosten zu lagern. Schöffel PRO wird dem Käufer unverzüglich den Lagerort anzeigen und Informationen über den Lagerort zur Verfügung stellen, insbesondere die anfallenden Kosten. Der Käufer hat Schöffel PRO rechtzeitig darüber zu informieren, dass es ihm nicht möglich ist, die Kaufgegenstände fristgerecht abzunehmen. Die gesetzlichen Rechte von Schöffel PRO bleiben unberührt.
6.8. Im Falle der unberechtigten Nichtabnahme kann Schöffel PRO von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Verlangt Schöffel PRO Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Netto-Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Schöffel PRO einen höheren Schaden oder der Käufer einen geringeren Schaden oder das Nichtvorliegen eines Schadens nachweist.
7. Höhere Gewalt
7.1. In Fällen höherer Gewalt, die Schöffel PRO ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Vertragsgegenstände bei Fälligkeit zu liefern, ist Schöffel PRO für die Dauer der höheren Gewalt zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang der Auswirkung der höheren Gewalt von den Lieferverpflichtungen befreit.
7.2. Schöffel PRO wird dem Käufer unverzüglich nach Kenntnis den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken. Schöffel PRO und der Käufer werden sich bei Eintritt der höheren Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen. Sollte die durch das Ereignis höherer Gewalt verursachte Verzögerung länger als drei Monate andauern, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils den Vertrag außerordentlich kündigen bzw. von diesem zurücktreten.
7.3. Höhere Gewalt bezeichnet unvorhergesehene, von Schöffel PRO unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können, z.B. Arbeitskämpfe, Krieg, Feuer, Überschwemmungen, Transporthindernisse, Blockade von Beförderungswegen, Blackouts, unabhängig von den Parteien ausgelöster Strom-, Internet- oder Telekommunikationsausfall, durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustauschs, Cyber-Kriminalität durch Dritte, insbesondere Cyberattacken, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel, nachträgliche Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Epidemien oder sonstigen Betriebsstörungen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Ist der Käufer Endkunde der gelieferten Kaufgegenstände, behält sich Schöffel PRO das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
8.2. Ist der Käufer gewerbsmäßiger Wiederverkäufer der gelieferten Kaufgegenstände, so gilt zusätzlich Folgendes:
8.2.1 Die gelieferten Kaufgegenstände bleiben bis zum Ausgleich aller Schöffel PRO aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum von Schöffel PRO. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen von Schöffel PRO gegen den Käufer aus laufender Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
8.2.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstände („Vorbehaltsprodukte“) ist dem Käufer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, eine das Eigentum von Schöffel PRO gefährdende Verfügung jedweder Art zu treffen.
8.2.3 Wird ein Vorbehaltsprodukt durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht Schöffel PRO das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes des Vorbehaltsprodukts zum Rechnungswert der anderen Ware zuzüglich des Bearbeitungswerts zu. Erlischt das Eigentum von Schöffel PRO durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Käufer an Schöffel PRO bereits im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes des Vorbehaltsprodukts und verwahrt sie für Schöffel PRO unentgeltlich. Die hierdurch Schöffel PRO zustehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsprodukte.
8.2.4 Der Käufer tritt die aus dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung oder aber einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. im Versicherungsfall oder bei einer unerlaubten Handlung) bezüglich der Vorbehaltsprodukte entstehenden Kaufpreis-, Werklohn- oder sonstigen Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsprodukte bereits jetzt an Schöffel PRO ab; Schöffel PRO nimmt die Abtretung an. Die Forderungsabtretung gemäß Ziffer 8.2.4 Satz 1 dient zur Sicherung aller Forderungen - auch der zukünftigen - aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer.
8.2.5 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus dem Weiterverkauf widerruflich für Schöffel PRO im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis von Schöffel PRO, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich Schöffel PRO nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Diese Einziehungsermächtigung kann insbesondere widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen von Schöffel PRO hat der Käufer in einem solchen Fall die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und dem Schuldner die Abtretung schriftlich anzuzeigen.
8.2.6 Die Rechte des Käufers zum Weiterverkauf und zur Weiterverarbeitung der Vorbehaltsprodukte sowie die Ermächtigung zum Einzug abgetretener Forderungen erlöschen mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Käufer. Die gesetzlichen Rechte eines - auch vorläufigen - Insolvenzverwalters bleiben unberührt.
8.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände pfleglich zu behandeln, insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, und Schöffel PRO bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen unverzüglich zu unterrichten; eine Verletzung dieser Pflicht berechtigt Schöffel PRO zum Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer trägt alle Kosten, die insbesondere im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung und ggf. einer Wiederbeschaffung der Kaufgegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
8.4. Übersteigt der realisierbare Wert der Schöffel PRO nach den vorgenannten Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten die Forderungen von Schöffel PRO gegen den Käufer um mehr als 10 %, wird Schöffel PRO insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Käufers freigeben.
8.5. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Käufer alles tun, um Schöffel PRO unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherheitsrechte notwendig und förderlich sind.
9. Gewährleistung, Untersuchungs-/Rügepflicht
9.1. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. der Kaufgegenstände sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantie, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob die Kaufgegenstände mangelfrei sind. Abweichungen im Aussehen sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens Schöffel PRO bleiben vorbehalten, sofern die Kaufgegenstände nicht erheblich geändert werden und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Soweit Schöffel PRO zur Bezeichnung der Bestellung oder der Kaufgegenstände Zeichen oder Nummern gebraucht, können alleine hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
9.2. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist Schöffel PRO hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
9.3. Soweit die gelieferten Kaufgegenstände einen Mangel aufweisen, kann Schöffel PRO nach eigener Wahl als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) vornehmen. Schöffel PRO ist bei einem erstmaligen Fehlschlagen der Nacherfüllung mindestens zu einer zweiten Nacherfüllung berechtigt.
9.4. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer schriftlich zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
9.5. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Ziffer 9 dieser AVB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10. Haftung
10.1. Schöffel PRO haftet unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Mängeln, die Schöffel PRO arglistig verschwiegen hat sowie bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutzgrundverordnung. Ebenso haftet Schöffel PRO unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.2. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet Schöffel PRO nur im Falle der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer in besonderem Maße vertrauen darf („wesentliche Vertragspflichten“), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren, vertragstypischen Schaden. Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf Vertragsstrafenansprüche von Vertragspartnern des Käufers zurückgehen, sind für Schöffel PRO in keinem Fall vorhersehbar oder vertragstypisch in vorstehendem Sinn.
10.3. Vorstehendes gilt auch hinsichtlich der Haftung für Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Schöffel PRO.
11. Verjährung
11.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes.
11.2. Die Verjährungsverkürzung gemäß Ziffer 11.1 findet auf Ansprüche, für die Schöffel PRO unbeschränkt haftet, keine Anwendung. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt insbesondere nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, aus der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Pflichtverletzungen nach der Datenschutz-Grundverordnung. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11.3. Für sonstige Ansprüche des Käufers, die nicht unter Ziffer 11.1 fallen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Dies gilt insbesondere für sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers, die nicht auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruhen. Unberührt bleibt zudem § 445b BGB, sofern der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist (§§ 478, 474 BGB).
12. Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
12.1. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und Schöffel PRO gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss etwaiger Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
12.2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand, sofern kein gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand greift, der Sitz von Schöffel PRO. Dies soll unabhängig von der Kaufmannseigenschaft auch dann gelten, wenn der Käufer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Schöffel PRO ist stets auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.
12.3. Sollte eine Klausel dieser AVB unwirksam sein oder werden, beeinträchtigt das die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Für die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist eine ihrer wirtschaftlichen Absicht entsprechende Regelung zu finden. Gleiches gilt für Regelungslücken.